Homöopathische Arzneimittel

Homöopathische Arzneimittel werden aus Pflanzen, Mineralien, chemischen Verbindungen oder tierischen Stoffen hergestellt und nach Vorschriften des Homöopathischen Arzneibuchs schrittweise verdünnt. In Deutschland gelten sie als Arzneimittel und brauchen meist nur eine Registrierung ohne Wirksamkeitsnachweis. Übersichtsarbeiten fanden für keine Erkrankung verlässliche Belege einer Wirkung über den Placeboeffekt hinaus.

Alter Apothekerschrank aus Holz mit unbeschrifteten weißen Porzellangefäßen, davor ein steinerner Mörser auf der Theke
Bild: KI-generiert

Homöopathische Arzneimittel gibt es als Globuli, Tropfen, Tabletten, Salben und Augentropfen [1]. Was in ihnen steckt, regelt in Deutschland das Homöopathische Arzneibuch (HAB). Es beschreibt die Ausgangsstoffe und die Verfahren, mit denen aus ihnen Urtinkturen, Verreibungen und Verdünnungen werden [2]. In diesem Bereich erfährst du, woher die Stoffe stammen, wie die Herstellung abläuft und was über die Wirkung bekannt ist. Die Seiten empfehlen keine Mittel, keine Potenzen und keine Dosierungen.

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Woraus die Mittel hergestellt werden

Die Pharmazeutische Zeitung zählte 2006 im HAB Monographien zu 273 frischen Pflanzen, 129 getrockneten Pflanzenteilen (Drogen), 165 Mineralien sowie anorganischen und organischen Verbindungen und 18 Tieren oder tierischen Produkten [2]. Pflanzen machen damit den größten Teil aus. Bekannte Beispiele sind Ringelblume (Calendula officinalis), Wiesenküchenschelle (Pulsatilla pratensis) und Tollkirsche (Atropa belladonna). Aus dem Tierreich stammen etwa Honigbiene (Apis mellifica) und Spanische Fliege (Cantharis), aus dem Mineralreich Kieselsäure (Silicea), Eisenphosphat (Ferrum phosphoricum) und Kochsalz (Natrium muriaticum) [1].

Drei kleine Keramikschalen auf hellem Leinen mit getrockneten Blüten, groben Salzkristallen und einem grauen Gesteinsstück
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Ein homöopathisches Arzneimittel ist nach dem Arzneimittelgesetz eines, das nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren aus dem Europäischen Arzneibuch oder einem amtlich gebräuchlichen Arzneibuch eines EU-Staates hergestellt wurde. Es darf auch mehrere Wirkstoffe enthalten [3]. Solche Mischungen heißen Komplexmittel, Mittel mit nur einem Ausgangsstoff Einzelmittel.

Registrierung statt Zulassung

Die meisten homöopathischen Fertigarzneimittel kommen ohne Zulassung auf den Markt. Sie werden registriert, und für die Registrierung muss der Hersteller keine Angaben zu Wirkungen und Anwendungsgebieten machen [4]. Auf der Packung steht deshalb der Satz "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation". Dazu kommt der Hinweis, bei fortdauernden Krankheitszeichen medizinischen Rat einzuholen [5]. Ein Mittel mit einem konkreten Anwendungsgebiet braucht dagegen eine Zulassung [1]. Die rechtlichen Einzelheiten erklärt der Artikel Homöopathische Mittel im Arzneimittelrecht, die Kostenfrage der Artikel Zahlt die Krankenkasse Homöopathie?

Was über die Wirkung bekannt ist

Der australische Forschungsrat NHMRC hat 2015 insgesamt 57 systematische Übersichtsarbeiten mit 176 Einzelstudien ausgewertet. Sein Ergebnis: Es gibt keine Erkrankung, für die verlässliche Belege einer Wirkung der Homöopathie vorliegen [6]. Der Rat der europäischen Wissenschaftsakademien (EASAC) kam 2017 zum selben Schluss und hält die Erklärungen für eine Wirkung für unvereinbar mit gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen [7]. Beide Gremien warnen, dass Menschen ihre Gesundheit gefährden, wenn sie eine wirksame Behandlung wegen Homöopathie aufschieben oder ablehnen [6, 7]. Mehr dazu steht im Bereich Was die Wissenschaft sagt.

Das Arzneibuch regelt die Qualität und den Herstellungsweg eines Mittels. Ob es bei einer Krankheit hilft, ist damit nicht geprüft.

  1. Organisation Homöopathie: Was Globuli, Potenzen und das Ähnlichkeitsprinzip bedeuten (Rüdiger Freund). aponet.de, Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker. Stand 29.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Studie HAB 2005 als Vorbild in Europa. Pharmazeutische Zeitung, Ausgabe 22/2006. Stand 30.05.2006. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 4 Arzneimittelgesetz (AMG): Sonstige Begriffsbestimmungen, Absatz 26. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 38 Arzneimittelgesetz (AMG): Registrierung homöopathischer Arzneimittel. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung, Absatz 4. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Behörde NHMRC Statement: Statement on Homeopathy (NHMRC ref CAM02), abgerufen über das Internet-Archiv, Schnappschuss 26.09.2024. National Health and Medical Research Council (NHMRC), Australien. Stand 03/2015. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Homeopathic products and practices: assessing the evidence and ensuring consistency in regulating medical claims in the EU. European Academies' Science Advisory Council (EASAC). Stand 09/2017. abgerufen am 29.10.2026

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