Recht und Kosten

Homöopathische Mittel sind in Deutschland Arzneimittel, die meist ohne Wirksamkeitsnachweis registriert werden. Behandeln dürfen Ärztinnen, Ärzte und Heilpraktiker. Gesetzliche Kassen zahlen homöopathische Arzneimittel seit dem 30.07.2026 nicht mehr; als Satzungsleistung dürfen einzelne Kassen sie noch bis zum 31.12.2026 erstatten.

Ruhiger Lesesaal einer juristischen Bibliothek mit langen Holztischen, grünen Leselampen und Reihen geschlossener Bände
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Für Homöopathie gelten in Deutschland eigene Regeln. Die Mittel sind Arzneimittel und grundsätzlich apothekenpflichtig.[8] Die meisten kommen über eine Registrierung auf den Markt, für die kein Nachweis der Wirksamkeit nötig ist: Nach der Statistik des BfArM vom Mai 2026 haben 3.009 Arzneimittel ein Registrierungsverfahren nach § 39 AMG abgeschlossen, zugelassen oder nachzugelassen sind 1.034 Homöopathika.[9] Werbung mit Heilversprechen ist verboten. Behandeln dürfen nur Ärztinnen und Ärzte und Personen mit Heilpraktikererlaubnis, und bei den Kosten hat sich 2026 viel geändert.

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Arzneimittel ohne Wirksamkeitsnachweis

Das Arzneimittelgesetz kennt für homöopathische Mittel zwei Wege auf den Markt. Bei der Registrierung kommt ein Mittel ohne Anwendungsgebiet in den Handel. Es muss mindestens im Verhältnis 1 zu 10.000 verdünnt sein, und geprüft werden Qualität und Unbedenklichkeit; einen Wirksamkeitsnachweis hat der Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen. Soll ein Anwendungsgebiet auf der Packung stehen, braucht das Mittel eine Zulassung mit Unterlagen auch zur Wirksamkeit.[1]

Was Werbung nicht darf

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet irreführende Werbung. Irreführend ist sie insbesondere, wenn einem Mittel oder einer Behandlung eine therapeutische Wirksamkeit zugeschrieben wird, die es nicht hat, oder wenn fälschlich der Eindruck entsteht, ein Erfolg sei sicher zu erwarten.[10] Für registrierte homöopathische Mittel kommt das Verbot hinzu, mit Anwendungsgebieten zu werben.[2]

Kassenleistung seit 2026 gestrichen

Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30.07.2026 können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.[12, 3] Einzelne Kassen dürfen homöopathische Mittel noch bis zum 31.12.2026 als freiwillige Satzungsleistung erstatten, ab dem 01.01.2027 ist das gesetzlich ausgeschlossen.[12, 4] In der privaten Krankenversicherung entscheidet der Tarif; die Grundsätze dazu stehen in den Musterbedingungen des PKV-Verbands.[5] Die Unterschiede der beiden Systeme erklärt PKV oder GKV: die Unterschiede.

Aufgeräumter Empfangstresen in einem Büro mit leeren Stühlen im Wartebereich im Morgenlicht
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Wer behandeln darf

Eine eigene Erlaubnis für Homöopathie gibt es nicht. Wer Kranke behandeln will, ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.[6] Wer ohne ärztliche Berechtigung und ohne diese Erlaubnis die Heilkunde ausübt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.[11] Ärztinnen und Ärzte konnten früher die Zusatzbezeichnung Homöopathie erwerben; der Deutsche Ärztetag hat sie am 26.05.2022 aus der Muster-Weiterbildungsordnung gestrichen, nachdem 13 von 17 Landesärztekammern das schon getan hatten.[7]

Was große Übersichtsarbeiten über die Wirkung homöopathischer Mittel sagen, steht im Bereich Was die Wissenschaft sagt.

  1. Behörde Themendossier Homöopathische Arzneimittel. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli 2026 in Kraft getreten: Änderungen, die sofort umzusetzen sind (Infoletter). Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Stand 31.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Was sich für Praxen ändert. Deutsches Ärzteblatt. Stand 30.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), § 4. Verband der Privaten Krankenversicherung. Stand 06/2024. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Keine Homöopathie mehr in der (Muster-)Weiterbildungsordnung. Bundesärztekammer. Stand 26.05.2022. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 43 Arzneimittelgesetz (AMG): Apothekenpflicht. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Statistik "Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel". Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 05/2026. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Artikel 1 Nr. 8, 12 und 13 sowie Artikel 8 (Inkrafttreten), BGBl. 2026 I Nr. 228. Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz. Stand 29.07.2026. abgerufen am 29.10.2026

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