Recht und KostenRatgeber
Zahlt die Krankenkasse Homöopathie? Gesetzliche und private Versicherung
Gesetzlich Versicherte bekommen homöopathische Arzneimittel seit dem 30.07.2026 nicht mehr auf Kassenrezept. Einzelne Kassen dürfen sie noch bis zum 31.12.2026 als freiwillige Satzungsleistung erstatten, ab dem 01.01.2027 ist das gesetzlich ausgeschlossen. In der privaten Krankenversicherung entscheidet der Tarif.

Im Juni 2024 boten nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums etwa 70 gesetzliche Krankenkassen homöopathische Leistungen als freiwillige Zusatzleistung an.[15] Das ändert sich gerade. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen, in zwei Stufen.
Der Stand seit dem 30.07.2026
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 21/6130) wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist am Tag danach, dem 30.07.2026, in Kraft getreten.[18, 1] Seitdem können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.[1, 2] Im Sozialgesetzbuch steht das jetzt in § 31 Abs. 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf apothekenpflichtige Arzneimittel, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt.[3]
Ein Kassenrezept für Globuli gibt es also nicht mehr, auch wenn eine Ärztin oder ein Arzt das Mittel empfiehlt. Das Mittel kannst du weiterhin in der Apotheke kaufen, bezahlst es dann aber selbst. Wer homöopathische Leistungen anbieten darf, erklärt die Seite Wer Homöopathie anbieten darf.
Satzungsleistungen bis Ende 2026
Vor der Reform haben etwa 70 Kassen Homöopathie als Satzungsleistung bezahlt, in der Regelversorgung war sie nicht enthalten.[15] Satzungsleistungen sind freiwillige Zusatzleistungen, die eine Kasse in ihrer Satzung festlegen darf. Die Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 6 SGB V. Er erlaubt zusätzliche Leistungen unter anderem bei nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern.[4]

Für homöopathische Mittel gibt es eine Übergangsfrist. Einzelne Kassen dürfen die Kosten noch bis zum 31.12.2026 als Satzungsleistung erstatten, ab dem 01.01.2027 ist das gesetzlich ausgeschlossen.[2] Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt formuliert es so: Eine Kostenübernahme im Rahmen von Satzungsleistungen ist ab dem 01.01.2027 nicht mehr möglich.[1] Das Gesetz ersetzt dazu § 11 Abs. 6 SGB V zum 01.01.2027: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen können dann nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden.[18] Ob deine Kasse bis Jahresende noch erstattet, steht in ihrer Satzung; frag im Zweifel schriftlich nach.
Kinder unter zwölf Jahren
Für Kinder galt bisher eine Besonderheit. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen, für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt dieser Ausschluss aber nicht.[6] Darüber konnten auch homöopathische Mittel für Kinder auf Kassenrezept verordnet werden. Seit dem 30.07.2026 schließt § 31 Abs. 1 SGB V homöopathische Arzneimittel unabhängig vom Alter aus.[3, 1] Was Eltern zur Homöopathie bei Kindern wissen sollten, steht auf der Seite Homöopathie bei Kindern.
Ärztliche Behandlung und Selektivverträge
Neben den Mitteln geht es um die ärztliche Behandlung selbst, etwa die ausführliche homöopathische Erstanamnese. Einige Kassen hatten dafür Verträge über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V geschlossen.[7] Ein solcher Vertrag zwischen einer Krankenkasse und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vertreten wird (Stand 01.01.2026) umfasst zum Beispiel eine Erstanamnese von mindestens 60 Minuten ab dem 13. Lebensjahr und von mindestens 40 Minuten bei jüngeren Kindern, die Repertorisation, Folgeanamnesen und kurze Beratungen. Teilnehmen dürfen Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie oder dem Homöopathie-Diplom des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ).[8]
Auch diese Verträge sind von der Reform betroffen. Nach dem Fachbeitrag in "Abrechnung aktuell" verlieren bestehende Selektivverträge ihre gesetzliche Grundlage und müssen zum 31.12.2026 beendet werden. Der DZVhÄ hält die Entscheidung für falsch und prüft, ob homöopathische Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten künftig privat nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden können.[5] Was in einer Anamnese geschieht, beschreibt die Seite Die homöopathische Anamnese.
Heilpraktiker und gesetzliche Kasse
Ärztliche Behandlung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung von Ärztinnen und Ärzten erbracht.[9] Heilpraktiker gehören nicht dazu. Ihre Leistungen konnten Kassen nur als Satzungsleistung für nicht zugelassene Leistungserbringer übernehmen.[4] Ein Gutachten im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums stellte 2024 fest, dass Patientinnen und Patienten die Leistungen von Heilpraktikern größtenteils selbst bezahlen und die Leistungskataloge der Krankenkassen sie nur in begrenztem Umfang abdecken.[10]
Private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keine gesetzliche Liste. Was die Versicherung zahlt, ergibt sich aus dem Tarif und den Tarifbedingungen.[11] Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) regeln die Grundsätze: Der Versicherer leistet für Methoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet er für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen zur Verfügung stehen. Er darf seine Leistung dann aber auf den Betrag kürzen, der bei schulmedizinischer Behandlung angefallen wäre.[11]

Heilpraktiker dürfen nach den Musterbedingungen in Anspruch genommen werden, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Arzneimittel müssen von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet und aus der Apotheke bezogen werden.[11] Ärztliche homöopathische Leistungen rechnen Praxen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Sie enthält eigene Nummern für die homöopathische Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde (Nr. 30) und die Folgeanamnese mit mindestens 30 Minuten (Nr. 31). Die Erstanamnese ist innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig, bei Kindern bis 14 Jahre mit mindestens 30 Minuten Dauer zur halben Gebühr. Die Folgeanamnese darf in sechs Monaten höchstens dreimal abgerechnet werden.[12] Wie die PKV Heilpraktiker-Rechnungen behandelt, beschreibt Brille, Heilpraktiker und Hilfsmittel. Die Unterschiede der Systeme erklärt PKV oder GKV: die Unterschiede.
Beamte und Beihilfe
Beamtinnen und Beamte erhalten zu ihren Krankheitskosten Beihilfe von ihrem Dienstherrn, und die Regeln unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Ein Beispiel ist Bayern: Die Bayerische Beihilfeverordnung legt in Anlage 1 fest, bis zu welchem Betrag Leistungen von Heilpraktikern beihilfefähig sind. Für die homöopathische Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall sind das höchstens 80 Euro (Nr. 2a). Für das vollständige Krankenexamen mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie sind es höchstens 35 Euro, einmal je Sitzung und höchstens dreimal in sechs Monaten (Nr. 2b).[17] Wie Beihilfe und PKV zusammenspielen, erklärt PKV für Beamte und Beihilfe.
Vorher nachfragen
Bevor du eine homöopathische Behandlung auf eigene Rechnung beginnst, lohnt eine schriftliche Anfrage bei deiner Versicherung. Privat Versicherte können vor einer Heilbehandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, in Textform Auskunft über den Umfang ihres Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherer muss spätestens nach vier Wochen antworten.[11] Gesetzlich Versicherte fragen bei ihrer Kasse, ob und bis wann sie noch eine Satzungsleistung anbietet.

Verordnete Medikamente solltest du nicht eigenmächtig absetzen, nur weil eine homöopathische Behandlung begonnen hat. Besprich Änderungen mit der Praxis, die sie verordnet hat.
Warum die Kassen nicht mehr zahlen
Der Gesetzgeber begründet die Streichung damit, dass keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz nach den anerkannten internationalen Standards vorliege. Die Nutzung solle daher nicht von der Versichertengemeinschaft finanziert werden.[5] Auch der Rat der europäischen Wissenschaftsakademien (EASAC) empfahl 2017, dass öffentliche Gesundheitssysteme homöopathische Mittel und Leistungen nur erstatten, wenn deren Wirksamkeit und Sicherheit in strengen Prüfungen belegt sind.[13]
Versuche, die Erstattung zu beenden, gab es schon früher. Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Streichung der Satzungsleistung im Mai 2023 in ein Papier zur Finanzierung der Krankenkassen aufgenommen. Im Januar 2024 stand sie im Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG), mit erwarteten Einsparungen in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags; im späteren Entwurf nicht mehr.[16] Bei einer Anhörung im Petitionsausschuss im Juni 2024 bezifferte der Petent den Anteil von Homöopathie und anthroposophischer Medizin an den Kassenausgaben auf 0,03 Prozent.[15] Das GVSG, das der Bundesrat am 14.02.2025 billigte, regelte vor allem die Vergütung der Hausarztpraxen und strich die Homöopathie nicht.[14] Die ganze Vorgeschichte steht auf der Seite Homöopathie in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert.
- Organisation GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli 2026 in Kraft getreten: Änderungen, die sofort umzusetzen sind (Infoletter). Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Stand 31.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Was sich für Praxen ändert. Deutsches Ärzteblatt. Stand 30.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Arznei- und Verbandmittel, Absatz 1. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Leistungsarten, Absatz 6. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: GKV-Spargesetz stoppt Verordnung von Cannabisblüten, Globuli und Co. ab sofort. Abrechnung aktuell (AAA) 08/2026, IWW Institut. Stand 29.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 34 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Absatz 1. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 140a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Besondere Versorgung. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 140a SGB V (Lesefassung, 7. Nachtrag). Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein. Stand 01.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 15 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Ärztliche Behandlung, Absatz 1. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Kurzbericht zum Forschungsvorhaben "Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen". Bundesministerium für Gesundheit. Stand 10/2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), § 4. Verband der Privaten Krankenversicherung. Stand 06/2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gebührenverzeichnis Nr. 30 und 31. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Homeopathic products and practices: assessing the evidence and ensuring consistency in regulating medical claims in the EU. European Academies' Science Advisory Council (EASAC). Stand 09/2017. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundesrat beschließt Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 14.02.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Debatte um Homöopathie im Petitionsausschuss des Bundestages. Deutsches Ärzteblatt. Stand 03.06.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Schonfrist für Homöopathie als Satzungsleistung. Deutsches Ärzteblatt. Stand 26.03.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV), Anlage 1: Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen, Nr. 2a und 2b. Bayerische Staatskanzlei. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Artikel 1 Nr. 8, 12, 13 und 57 sowie Artikel 8 (Inkrafttreten), BGBl. 2026 I Nr. 228. Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz. Stand 29.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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