Recht und KostenRatgeber
Was Werbung für Homöopathie darf: Heilmittelwerbegesetz und Urteile
Für registrierte homöopathische Mittel darf nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden (§ 5 HWG), auch nicht gegenüber Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern. Zugelassene Mittel dürfen ihr Anwendungsgebiet nennen, aber keine Wirkung versprechen, die nicht wissenschaftlich gesichert ist. Für jede Werbung gilt das Verbot irreführender Aussagen nach § 3 HWG.

Wer homöopathische Mittel oder Behandlungen bewirbt, muss sich an das Heilmittelwerbegesetz (HWG) halten. Für Homöopathie gibt es dort eine eigene Vorschrift, den § 5. Hier geht es darum, welche Werbung unter das Gesetz fällt, was bei registrierten und zugelassenen Mitteln gilt, wie Gerichte entschieden haben und was ein Verstoß kosten kann.
Welche Werbung unter das Gesetz fällt
Das HWG gilt für die Werbung für Arzneimittel. Homöopathische Mittel sind nach dem Arzneimittelgesetz Arzneimittel, also fällt ihre Werbung immer darunter.[1, 3] Erfasst sind außerdem andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten beim Menschen bezieht. Das gilt auch für Behandlungen bei Tieren.[1] Die Anzeige einer Praxis, die eine homöopathische Behandlung gegen bestimmte Beschwerden anbietet, ist deshalb ebenfalls Heilmittelwerbung.
Einige Fälle nimmt das Gesetz aus. Schreiben und Unterlagen ohne Werbezweck, die eine konkrete Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel beantworten, gelten nicht als Werbung. Dasselbe gilt für Verkaufskataloge und Preislisten, solange sie nur die Angaben enthalten, die man braucht, um das Mittel zu bestimmen.[1]
Registrierte Mittel: Werbung ohne Anwendungsgebiet
Viele homöopathische Mittel in Deutschland sind registriert. Bei der Registrierung prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Qualität und Unbedenklichkeit, einen Wirksamkeitsnachweis verlangt es nicht. Registrierte Mittel kommen deshalb ohne Anwendungsgebiet in den Verkehr.[2] Auf der Packung steht der Satz "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation".[3] Wie Registrierung und Zulassung ablaufen, erklärt die Seite Homöopathische Mittel im Arzneimittelrecht.
Das Werberecht zieht daraus die Folge: Für registrierte oder von der Registrierung befreite homöopathische Mittel darf nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden.[4] Ein Prospekt, eine Website oder ein Werbespot darf also nicht sagen, wogegen die Globuli helfen sollen. Möglich bleibt Erinnerungswerbung, die nur die Bezeichnung des Mittels nennt.[12]
Das INJECTIO-Urteil des Bundesgerichtshofs
Wie weit das Verbot reicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.09.2011 entschieden (Az. I ZR 96/10). Ein Hersteller hatte in einer Broschüre für Fachkreise ein registriertes homöopathisches Injektionsmittel vorgestellt. Unter der Überschrift "Präparate-Information" standen die sechs Wirkstoffe mit ihren Anwendungsgebieten aus den Monographien, darunter der Pflichtsatz, das Mittel sei registriert und habe daher keine therapeutische Indikation. Die Wettbewerbszentrale klagte, das Oberlandesgericht Hamm gab ihr recht, der BGH bestätigte das.[5]

Aus dem Urteil folgen drei Punkte. Wer die Wirkstoffe mit ihren Anwendungsgebieten aufzählt, wirbt mit Anwendungsgebieten, auch wenn der Pflichtsatz daneben steht. Der formelhafte Hinweis hebt die konkreten Aussagen nicht auf. Außerdem gilt § 5 HWG auch für Werbung, die sich nur an Fachkreise richtet, denn der Wortlaut beschränkt das Verbot nicht auf Verbraucher. Und das Gericht muss keine konkrete Gefahr für die Gesundheit feststellen: Die Gefahr liegt nach dem BGH schon darin, dass eine nicht geprüfte Wirksamkeit behauptet wird und Menschen sich danach selbst behandeln.[5]
Der BGH hielt das Verbot auch mit dem europäischen Recht für vereinbar. Die Richtlinie 2001/83/EG erlaubt in der Werbung für registrierte homöopathische Mittel nur bestimmte Angaben, und Anwendungsgebiete gehören nicht dazu. Ein Hersteller, der mit Anwendungsgebieten werben will, kann nach dem Urteil eine Zulassung mit Wirksamkeitsnachweis beantragen.[5]
Zugelassene Mittel und das Irreführungsverbot
Einige homöopathische Mittel haben eine Zulassung mit Anwendungsgebiet. Für sie gilt § 5 HWG nicht, sie dürfen ihr Anwendungsgebiet nennen. Es bleiben aber zwei Grenzen. Die Werbung darf sich nicht auf Anwendungsgebiete beziehen, die von der Zulassung nicht erfasst sind (§ 3a HWG).[6] Und sie darf nicht irreführen (§ 3 HWG).[7]
Irreführend ist Werbung nach § 3 HWG insbesondere, wenn sie einem Mittel oder einer Behandlung eine therapeutische Wirkung zuschreibt, die es nicht hat. Ebenso unzulässig ist der falsche Eindruck, ein Erfolg sei sicher zu erwarten oder bei längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen auf. Verboten sind auch unwahre oder täuschende Angaben zur Zusammensetzung oder zu den Erfolgen des Herstellers oder Behandlers.[7]
Ein Beispiel ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.02.2022 (Az. 29 U 7517/20). Es ging um zugelassene homöopathische Ohrentropfen, deren Zulassung nach Ansicht des Gerichts nur die Besserung von Beschwerden bei Mittelohrentzündung und Schnupfen umfasste. Die Werbung sprach unter anderem von "Erster Hilfe" bei Ohrenschmerzen, von schneller Linderung, von einer Hilfe "seit Generationen" und von 67 Prozent weniger Antibiotika. Das Gericht untersagte diese Aussagen und eine Reihe übernommener Kundenstimmen.[8]
Das Gericht begründete das so: Gesundheitswerbung muss gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, und der Werbende muss die Belege schon vorher haben, nicht erst im Prozess. "Erste Hilfe" und "schnell" legten eine rasche Wirkung in akuten Notlagen nahe, die nicht belegt war. Die Aussage zu Ohrenschmerzen ging über die Zulassung hinaus. Für die Antibiotika-Zahl fehlte eine randomisierte, placebokontrollierte und veröffentlichte Studie, die Werbung bezog sie zudem auf alle Altersgruppen, obwohl die Untersuchung nur Kinder betraf.[8]
Was außerhalb der Fachkreise zusätzlich verboten ist
Richtet sich Werbung an Laien, gelten weitere Verbote aus § 11 HWG. Sie betreffen Arzneimittel ebenso wie Verfahren und Behandlungen. Unzulässig sind unter anderem:
- Empfehlungen von Wissenschaftlern, Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bekannten Personen, die zum Gebrauch anregen können,
- Aussagen, die nahelegen, die Gesundheit leide, wenn man das Mittel nicht nimmt, oder sie werde durch die Anwendung verbessert,
- Äußerungen Dritter wie Dankschreiben, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind,
- Werbung, die sich überwiegend oder ausschließlich an Kinder unter 14 Jahren richtet,
- die Abgabe von Mustern, Proben oder Gutscheinen dafür.[9]
Für Arzneimittel kommt ein weiteres Verbot hinzu: Werbung gegenüber Laien darf nicht nahelegen, die Wirkung eines Mittels entspreche der eines anderen Arzneimittels oder einer anderen Behandlung oder sei ihr überlegen.[9] Aussagen wie "so gut wie ein Antibiotikum" sind damit ausgeschlossen. Untersagt sind außerdem Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, etwa ein Werbetext, der wie ein redaktioneller Ratgeber aufgemacht ist.[9]
Außerdem darf Werbung außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel und Behandlungen nicht auf bestimmte Krankheiten Bezug nehmen (§ 12 HWG). Die Anlage zum Gesetz nennt beim Menschen meldepflichtige Infektionskrankheiten, Krebs, Suchtkrankheiten außer der Nikotinabhängigkeit und krankhafte Komplikationen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.[10, 11] Eine Praxis, die Homöopathie öffentlich als Behandlung bei Krebs anbietet, verstößt damit gegen das HWG, selbst wenn sie kein Mittel nennt. Was Studien zu ernsten Erkrankungen zeigen, steht auf der Seite Homöopathie bei Krebs und anderen ernsten Erkrankungen.
Bei Publikumswerbung für Arzneimittel gehört schließlich in der Regel der Pflichttext dazu: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke".[12] Er muss deutlich von den übrigen Aussagen abgesetzt und gut lesbar sein.[12] Eine Ausnahme ist die Erinnerungswerbung. Sie nennt nur die Bezeichnung des Mittels, gegebenenfalls mit Firma, Marke oder Wirkstoff, und braucht dann weder Pflichtangaben noch Pflichttext.[12]
Folgen von Verstößen
Wer vorsätzlich irreführend wirbt, macht sich nach § 14 HWG strafbar. Möglich sind eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.[13] Fahrlässige Irreführung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro. Verstöße gegen die übrigen Verbote, etwa gegen § 5, § 11 oder § 12, können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.[14]
Neben den Behörden können auch Wettbewerber und Verbände gegen unzulässige Werbung vorgehen. Die Werberegeln des HWG sind Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verstoß ist damit zugleich unlauter.[8] Im Münchner Fall klagte ein Wettbewerbsverein auf Unterlassung. Das Gericht drohte für jeden künftigen Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an.[8]
Woran du unzulässige Werbung erkennst
Du musst kein Jurist sein, um auffällige Werbung zu bemerken. Steht auf der Packung der Satz zur fehlenden Indikation, ist das Mittel registriert. Nennt eine Anzeige, ein Flyer oder ein Onlineshop für genau dieses Mittel trotzdem Beschwerden, gegen die es helfen soll, passt das nicht zu § 5 HWG.[3, 4] Vorsicht ist auch angebracht bei Versprechen wie "garantiert", "sicher" oder "ohne Nebenwirkungen", bei Heilungsberichten von Kundinnen und Kunden und bei Angeboten zu Krebs oder Infektionskrankheiten.[7, 9, 10]

Ob Homöopathie über den Placeboeffekt hinaus wirkt, ist eine Frage der Studienlage. Der Rat der europäischen Wissenschaftsakademien (EASAC) fordert, dass Werbung für homöopathische Produkte und Leistungen genau und klar sein muss und dass Wirksamkeitsaussagen auf überprüfbaren Belegen beruhen.[15] Wie die Forschung aussieht, beschreibt die Seite Was Studien zur Homöopathie zeigen. Allgemeine Regeln zu Werbung und Inhalten im Netz erklärt der Ratgeber Content Marketing und Recht.
- Gesetz § 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Themendossier Homöopathische Arzneimittel. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 Arzneimittelgesetz (AMG): Kennzeichnung, Absatz 4. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 96/10 (INJECTIO). Bundesgerichtshof, Volltext bei lexetius.com. Stand 28.09.2011. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Irreführende Werbung. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde OLG München, Urteil vom 24.02.2022, 29 U 7517/20. Oberlandesgericht München, Bayern.Recht. Stand 24.02.2022. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Anlage zu § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Pflichtangaben. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 14 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Strafvorschrift. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 15 Heilmittelwerbegesetz (HWG): Ordnungswidrigkeiten. Bundesministerium der Justiz. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Homeopathic products and practices: assessing the evidence and ensuring consistency in regulating medical claims in the EU. European Academies' Science Advisory Council (EASAC). Stand 09/2017. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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